Allgemeine Geschäftsbedingungen

Monopol AG, 5442 Fislisbach, Schweiz

Grundlagen

Die AGB der Monopol AG sind mit der schriftlichen bzw. mündlichen Auftragserteilung durch den Kunden verbindlich und gelten für sämtliche Lieferungen und Leistungen der Monopol AG, soweit in der von Monopol AG unterbreiteten Offerte bzw. schriftlichen Auftragsbestätigung keine abweichende Regelung getroffen wird. Anderslautende Bedingungen haben nur Gültigkeit soweit diese Monopol AG schriftlich akzeptiert. Die AGB gelten mit Zugang der schriftlichen Auftragsbestätigung von Monopol AG beim Kunden oder, wenn eine solche nicht erfolgt, mit Vornahme der Lieferung als vertraglich gebunden.

Umfang und Ausführung von Lieferungen und Leistungen

Erfolgt eine Auftragsbestätigung durch Monopol AG oder bestehen beidseitig unterzeichnete Vertragsunterlagen, gelten Umfang und Ausführung von Lieferungen und Leistungen als darin abschliessend umschrieben. Soweit in der Auftragsbestätigung oder den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen nicht anderweitig festgehalten, ist der Kunde für die Verwendung sämtlicher durch Monopol AG gelieferten Waren bzw. zum Gebrauch überlassenen Gegenständen und Leistungen, namentlich auch die Interpretation von Werten, die Monopol AG misst und bekannt gibt, allein verantwortlich. Aus Leistungen betreffend Einführungen bzw. technische Beratungen entstehen für Monopol AG nur dann Verpflichtungen, wenn sie die Erbringung dieser Leistungen in der Auftragsbestätigung oder den beidseitig unterzeichneten Vertragsunterlagen schriftlich zugesichert hat. Auch die Anwesenheit oder Überwachung von Monopol-Mitarbeitern auf der Baustelle/Werk ohne spezielle schriftliche Vereinbarung begründen keine Ansprüche des Kunden.

Farbtonbestellungen

Bei farbtongleichen Nachbestellungen muss grundsätzlich die Auftrags- bzw. Lieferschein-Nr. des letzten Farbtonauftrages angegeben werden. Farbtonvergleiche zum Zweck von Nachbestellungen sind unter gleichen Bedingungen vorzunehmen. Produktmengen, die mit einem Farbtonfehler behaftet sind, werden nur dann ersetzt, wenn der zulässige Toleranzbereich überschritten und der Farbton vor der Verarbeitung am Objekt geprüft wurde und der Fehler eindeutig im Verantwortungsbereich von Monopol AG liegt. Verarbeitungs- oder Nacharbeitungs-kosten, die durch die Anwendung fehlerhafter Farbtöne entstehen, können bei einer unterlassenen Farbtonkontrolle – die vor der Anwendung zwingend notwendig ist und für die der Kunde und Verarbeiter verantwortlich ist – nicht ersetzt werden.

Mehr- oder Minderlieferungen, Teillieferungen

Produktions- wie auch logistikbedingt können Mehr-, Minder- oder Teillieferungen resultieren, ohne dass dem Besteller hieraus Ansprüche zustehen. Die bestellte und bestätigte Menge darf bei Bestellungen bis 200 kg um 20 % und grösser als 200 kg um 10 % unter- oder überschritten werden. Bei Teillieferungen gehen die Transportkosten der Restlieferung zu Lasten der Monopol AG.

Lieferbedingungen und Preise

Monopol AG liefert sämtliche Liefergegenstände an den Kunden bzw. vom Kunden benannte Dritte in der Regel täglich je nach Region. Zeitrestriktionen können nicht garantiert werden. Sonderfahrten erfolgen gegen Verrechnung. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exklusive Mehrwertsteuer, VOC-Lenkungsabgaben und Transportkosten. Preisänderungen bleiben ausdrücklich vorbehalten. Zahlungen sind ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern und Gebühren innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum zu leisten. Allfällige Mängelrügen entbinden nicht von der Einhaltung der Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.

Versand- und Transportkosten

Ab CHF 1000.– Warenwert (exkl. VOC-Lenkungsabgabe und MWST) erfolgen die Lieferungen innerhalb der Schweiz CIP (Incoterms 2010). Expresskosten gehen immer zu Lasten des Empfängers. Transportschäden (Manko, Bruch usw.) sind sofort, d.h. beim Empfang geltend zu machen. Bei Frankolieferungen wird ein LSVA-Transportkostenanteil basierend auf dem Bruttogewicht erhoben.

Gewährleistung

Monopol AG übernimmt im Rahmen der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen eine Gewährleistung für die sachgemässe Zusammensetzung der gelieferten Ware, für deren Eignung zum schriftlich zugesicherten Zweck sofern die Verarbeitungs- und Sicherheitsrichtlinien der Technischen Merkblätter und Sicherheitsdatenblätter eingehalten wurden, wobei eine Haftung in sämtlichen Fällen einer leichten Fahrlässigkeit ausgeschlossen wird. Sämtliche Schadenersatzansprüche infolge Mängel der Kaufsache, sind der Höhe nach auf den Kaufpreis beschränkt. Eine weitergehende Haftung wird nicht übernommen, insbesondere nicht für die mit dem gelieferten Anstrichmaterial ausgeführten Arbeiten, da Monopol AG auf die fachmännische Weiterverarbeitung keinen Einfluss hat. Explizit ausgeschlossen bleiben zudem sämtliche Vermögensansprüche zufolge verspäteter Lieferung. Sofort erkennbare Mängel können nur vor Verwendung und  Vermischung der Ware und spätestens 8 Tage nach deren Erhalt geltend gemacht werden. Alle ausserhalb von Einfluss und Kontrolle von Monopol AG liegenden Ereignisse und Tatsachen begründen keine Haftung und befreien von der Lieferverpflichtung.

Gebinde und Transportmittel

Sämtliche Gebinde sind Einweggebinde und werden nicht zurückgenommen. Euro-Paletten und Palettenrahmen sind Eigentum der Monopol AG oder des Transportunternehmens. Falls diese bei der Lieferung nicht vollumfänglich retourniert werden, erfolgt eine entsprechende Kostenbelastung.

Warenretouren

Monopol AG nimmt Warenretouren nur nach vorheriger Absprache und in einwandfreiem, originalverpacktem Zustand franko Fislisbach entgegen. Angebrochene Gebinde, Spezialprodukte, beschränkt haltbare Produkte und einzelne Bestandteile von Mehr-Komponenten-Produkten können nicht retourniert werden. Der Retourenwert wird auf der Basis des Warenwertes abzüglich Minderwert berechnet. Allfällige Entsorgungskosten werden in Rechnung gestellt. Transportunternehmungen dürfen keine Waren aufladen, die nicht mit den entsprechenden Deklarationen und Begleitpapieren versehen sind.

Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für beide Vertragsparteien ist 5400 Baden (Schweiz). Das Rechtsverhältnis untersteht schweizerischem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenverkauf.

Monopol AG, August 2019